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Symbolbild für Barrierefreiheitsgesetz und Website
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Web & Hosting 3 Min. Lesezeit

Barrierefreiheitsgesetz (BFSG): Muss deine Handwerker-Website barrierefrei sein?

KI-generiert · Diese Illustration wurde mit einem KI-Bildgenerator erstellt. Mehr dazu

Zwischen Panikmache und Ignorieren fehlte mir eine nüchterne Einordnung für kleine Betriebe – hier ist sie.

Kurz gesagt: wahrscheinlich nicht komplett, aber vermutlich auch nicht gar nicht. Das BFSG ist eines dieser Gesetze, bei dem die Ausnahme fast so wichtig ist wie die Regel – und genau da lohnt sich ein genauer Blick, statt es zu ignorieren oder in Panik zu verfallen.

Symbolbild für Barrierefreiheitsgesetz und Website
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Was das Gesetz eigentlich verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Juni 2025 und schreibt vor, dass digitale Angebote bestimmte Standards erfüllen müssen: Bilder brauchen Alt-Texte, Formulare müssen auch ohne Maus bedienbar sein, Farbkontraste müssen ausreichend stark sein. Der technische Maßstab dahinter heißt WCAG 2.1 Level AA – für dich als Betriebsinhaber musst du diesen Namen nicht kennen, nur wissen, dass es ihn gibt und dass er der Prüfmaßstab ist.

Bei Verstößen kann die Marktaufsicht der Bundesländer Bußgelder bis 100.000 € verhängen.

Zwei getrennte Prüfungen, nicht eine

Ob das BFSG für deine Website überhaupt gilt, entscheidet sich in zwei unabhängigen Schritten – nicht daran, ob ein Kontaktformular drauf ist.

1. Greift das Gesetz überhaupt? (§ 2 Nr. 26 BFSG) Das BFSG erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" – also Angebote, bei denen über die Website tatsächlich ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt, etwa ein Online-Shop oder eine Buchungsstrecke. Eine klassische Handwerker-Website, auf der du dich vorstellst und über ein Kontaktformular erreichbar bist, schließt darüber in aller Regel keinen Vertrag. Ob ein bloßes Kontaktformular schon ausreicht, ist in der Auslegung umstritten – Anbieter von Barrierefreiheitsleistungen vertreten hier gerne die weitere Lesart, geklärt ist die Frage nicht.

2. Falls ja: Greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme? (§ 3 Abs. 3 BFSG) Unabhängig von Punkt 1 sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Diese Ausnahme hängt an der Betriebsgröße – nicht daran, ob die Website ein Formular hat. Ein Kontaktformular „kippt" sie nicht.

Für die meisten Handwerksbetriebe mit reiner Visitenkarten-Website heißt das in der Praxis: Punkt 1 ist schon fraglich, und selbst wenn er bejaht würde, greift meist zusätzlich die Ausnahme aus Punkt 2.

Symbolbild für Ausnahmeregelung mit Bedingung
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Was das für dich bedeutet

Keine Panik, aber auch kein Ignorieren. Selbst wenn du formal ausgenommen bist: Alt-Texte an Bildern, ein bedienbares Kontaktformular und ausreichender Kontrast sind Dinge, die ohnehin zu einer sauber gebauten Website gehören – unabhängig vom Gesetz. Wer diese Basics schon drin hat, ist im Zweifel auf der sicheren Seite, ohne extra etwas umbauen zu müssen.

Kurz zusammengefasst

  • BFSG gilt seit Juni 2025
  • Ob es greift, hängt zuerst davon ab, ob über die Website ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt (§ 2 Nr. 26 BFSG) – nicht davon, ob ein Kontaktformular vorhanden ist
  • Unabhängig davon sind Kleinstbetriebe (unter 10 Mitarbeiter, unter 2 Mio. € Umsatz) meist ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG)
  • Alt-Texte, bedienbare Formulare und guter Kontrast gehören ohnehin zu einer sauber gebauten Website dazu
Symbolbild für Barrierefreiheits-Basics auf der Website
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