Nach dem Grundlagenbeitrag zum BFSG kamen immer wieder dieselben Rückfragen – "und was heißt das jetzt für mich konkret?". Dieser Schnelltest ist die Antwort.
Ob deine Website vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen ist, lässt sich mit vier Fragen klären – und für die meisten kleinen Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe fällt die Antwort am Ende beruhigend aus. Dieser Schnelltest baut auf dem Grundlagenbeitrag Muss deine Handwerker-Website barrierefrei sein? auf und macht die dortige Einordnung konkret durchrechenbar.

Das Ergebnis vorweg: Wenn du über deine Website keinen Vertragsabschluss anbietest – kein Shop, keine verbindliche Buchung – bist du nach Frage 1 in aller Regel raus. Der Rest ist Kür. Wer einen Shop oder eine feste Buchungsstrecke hat, liest bis Frage 2 weiter.
Frage 1: Kommt über die Website ein Vertrag mit Verbrauchern zustande?
Das BFSG erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" (§ 2 Nr. 26 BFSG) – also Websites, über die ein Verbraucher tatsächlich einen Vertrag abschließt: ein Online-Shop, eine verbindliche Buchungsstrecke, ein Bezahlvorgang. Eine klassische Visitenkarten-Website mit Leistungsübersicht und Kontaktformular gehört in aller Regel nicht dazu. Wenn du hier klar „nein" sagen kannst, ist das schon das halbe Ergebnis.
Grauzone: eine verbindliche Online-Terminbuchung mit fester Zusage. Ob das reicht, ist juristisch nicht abschließend geklärt. Wer so ein Tool einsetzt, sollte Frage 2 besonders ernst nehmen.
Frage 2: Ist der Betrieb ein Kleinstunternehmen?
Kleinstunternehmen sind von den BFSG-Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Die Schwelle: weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Betrieb mit 6 Mitarbeitern und 1,4 Mio. Euro Umsatz ist ausgenommen. Ein Betrieb mit 12 Mitarbeitern ist es nicht – auch wenn der Umsatz klein ist.
Diese Ausnahme hängt allein an der Betriebsgröße. Ein Kontaktformular auf der Seite ändert daran nichts.
Frage 3: Verkaufst du Produkte mit, die selbst unters BFSG fallen?
Getrennt von der Dienstleistungsfrage: Bestimmte Produkte – etwa E-Book-Reader oder Selbstbedienungsterminals – fallen als Ware unter das BFSG, und dafür gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht. Für einen normalen Handwerks- oder Maklerbetrieb ist das praktisch nie relevant, gehört aber der Vollständigkeit halber in den Test.
Frage 4: Willst du es trotzdem sauber machen?
Selbst wenn Frage 1 und 2 dich aus der Pflicht nehmen: Alt-Texte an Bildern, ein ohne Maus bedienbares Kontaktformular, ausreichender Farbkontrast und eine klare Struktur gehören zu einer ordentlich gebauten Website dazu. Diese Basics helfen auch Menschen, die deine Seite bei Sonnenlicht auf dem Handy ansehen – nicht nur Screenreader-Nutzern.
Was in eine Barrierefreiheitserklärung gehört
Wenn dein Betrieb doch in der Pflicht ist, brauchst du eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website. Inhalt in Kurzform:
- Stand der Vereinbarkeit – ist die Seite vollständig, teilweise oder nicht mit den Anforderungen (EN 301 549 / WCAG 2.1 AA) vereinbar
- Nicht barrierefreie Inhalte – konkret benannt, mit Begründung (z. B. „PDF-Downloads von Fremdanbietern")
- Feedback-Mechanismus – eine Kontaktmöglichkeit, über die Nutzer Barrieren melden können, plus Angabe, wie schnell reagiert wird
- Schlichtungsstelle – Hinweis auf die zuständige Durchsetzungs- bzw. Schlichtungsstelle
- Datum der Erstellung oder letzten Überprüfung der Erklärung
Wie beim Impressum und beim Cookie-Banner gilt: Der Hinweis muss am Ort des Geschehens stehen und auffindbar sein, üblicherweise im Footer verlinkt.
Kurz zusammengefasst
- Vier Fragen: Vertragsschluss über die Website? Kleinstunternehmen? BFSG-pflichtige Produkte? Trotzdem sauber bauen?
- Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift bei unter 10 Beschäftigten UND höchstens 2 Mio. Euro – beides zusammen, unabhängig vom Kontaktformular
- Für die meisten kleinen Betriebe mit Visitenkarten-Website ist schon Frage 1 ein „nein"
- Barrierefreiheitserklärung braucht: Stand der Vereinbarkeit, benannte Barrieren, Feedback-Weg, Schlichtungsstelle, Datum
- Die Basics lohnen sich auch ohne Pflicht
Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit über die Betroffenheit hilft der Blick in die Vorgaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder eine kurze Rückfrage bei einer Fachanwältin.
Kurzer Check für deinen Betrieb
Wenn du nach diesen vier Fragen unsicher bist, ob deine Website betroffen ist: kurzer gemeinsamer Blick, ehrliche Einschätzung, und falls nötig eine Liste mit den Punkten, die anzupassen wären. Das gehört zu einer sauber betreuten Website dazu.